1. Das Mietobjekt darf ausschließlich zum Einstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Benutzung von Garagen und Kfz-Stellplätzen sind vom Mieter zu beachten. Insbesondere ist die Lagerung von anderen Gegenständen (z.B. Betriebsstoffen etc.) auf dem Mietgegenstand verboten. Das Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ist unzulässig. Die Durchführung von Reparaturen, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist nicht gestattet, ebenso wenig das Waschen der Fahrzeuge. Sowohl das Rauchen als auch das Entzünden eines offenen Feuers sind in Garagen beziehungsweise anderen geschlossenen Stellflächen verboten.
2. Die Nutzung des Mietobjekts sowie der Zuwege hat so zu erfolgen, dass Dritte nicht mehr als unbedingt erforderlich beeinträchtigt werden. Bei Stellplätzen und Sammelgaragen ist mittig auf der Stellfläche zu parken. Das Abstellen oder Parken außerhalb der angemieteten Stellfläche ist nicht gestattet. Auf dem Gelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Es ist zwingend Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
3. Der Mieter hat regelmäßig zu prüfen, ob Betriebsmittel wie z.B. Öl oder Bremsflüssigkeit aus seinem Fahrzeug austreten und die Stellfläche verunreinigen. Solche Verunreinigungen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch solche Verunreinigungen entstehen.
4. Untervermietung, Gebrauchsüberlassung oder Nutzungsänderung des Mietobjekts sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters untersagt. Eine in diesem Sinne zweckfremde Nutzung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages.