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Mietvertragsvorlage (Vorschau)

Mietvertrag für Garagen und Stellplätze

Zwischen

als Vermieter

und

als Mieter

wird folgender Mietvertrag mit der Vertragsnummer geschlossen:

Mietobjekt

Der Vermieter vermietet dem Mieter zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück

)

)

Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Miete und Betriebskosten

1. Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Miete:

a) Grundmiete für Garage/Stellplatz

b) abzurechnende Vorauszahlung auf die Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung

oder

c) gesetzliche Umsatzsteuer von z.Zt. %)

monatlicher Zahlungsbetrag

2. Soweit der Vermieter die Umsatzsteueroption ausübt bzw. die vereinbarte Miete der Umsatzsteuer unterliegt, ist der Mieter verpflichtet, auf die Miete inklusive Betriebskosten die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen.

Die Steuernummer des Vermieters lautet:

3. Der monatliche Zahlungsbetrag ist kostenfrei monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten. Ausgenommen einer vom Mieter nicht zu verantwortenden Verzögerung ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang bzw. die Gutschrift beim Vermieter maßgebend. Bei Überweisungen haben Zahlungen auf das

zu erfolgen.

4. Soweit Vorauszahlungen auf die Betriebskosten erhoben werden, erfolgt die Abrechnung jährlich. Der Vermieter ist berechtigt, bei Veränderungen der Betriebskosten die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat in Textform zu erfolgen und wirkt zum Beginn des auf die Anpassung folgenden übernächsten Monats.

Benutzung des Mietobjekts, Untervermietung

1. Das Mietobjekt darf ausschließlich zum Einstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Benutzung von Garagen und Kfz-Stellplätzen sind vom Mieter zu beachten. Insbesondere ist die Lagerung von anderen Gegenständen (z.B. Betriebsstoffen etc.) auf dem Mietgegenstand verboten. Das Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ist unzulässig. Die Durchführung von Reparaturen, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist nicht gestattet, ebenso wenig das Waschen der Fahrzeuge. Sowohl das Rauchen als auch das Entzünden eines offenen Feuers sind in Garagen beziehungsweise anderen geschlossenen Stellflächen verboten.

2. Die Nutzung des Mietobjekts sowie der Zuwege hat so zu erfolgen, dass Dritte nicht mehr als unbedingt erforderlich beeinträchtigt werden. Bei Stellplätzen und Sammelgaragen ist mittig auf der Stellfläche zu parken. Das Abstellen oder Parken außerhalb der angemieteten Stellfläche ist nicht gestattet. Auf dem Gelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Es ist zwingend Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

3. Der Mieter hat regelmäßig zu prüfen, ob Betriebsmittel wie z.B. Öl oder Bremsflüssigkeit aus seinem Fahrzeug austreten und die Stellfläche verunreinigen. Solche Verunreinigungen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch solche Verunreinigungen entstehen.

4. Untervermietung, Gebrauchsüberlassung oder Nutzungsänderung des Mietobjekts sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters untersagt. Eine in diesem Sinne zweckfremde Nutzung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages.

Reinigungspflicht und Winterdienst

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Stellfläche sauber zu halten. Dazu zählt insbesondere auch das Entfernen von Laub und Unkraut bei Stellplätzen.

2. Sofern Reinigung und Winterdienst der Zufahrt nicht durch den Vermieter erfolgen und über die Betriebskosten abgerechnet werden, verpflichtet sich der Mieter, diese Arbeiten zu übernehmen. Die erforderlichen Hilfsmittel hat der Mieter auf eigene Kosten zu stellen. Sofern an die Zufahrt mehrere Stellflächen angeschlossen sind, erfolgen Reinigung und Winterdienst im Wechsel mit den anderen Inhabern der Stellflächen. Das Nähere regelt der Vermieter in einer Reinigungsordnung.

3. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Reinigung und Winterdienst zentral ausführen zu lassen und die anfallenden Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Die Umstellung hat schriftlich zu erfolgen und wirkt ab dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

Haftung des Vermieters wegen eines Mangels

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.

Beendigung des Mietverhältnisses

Bei Mietende ist die Mietsache geräumt und sauber zurückzugeben. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, wird das Mietverhältnis entgegen § 545 BGB nicht stillschweigend verlängert oder neu begründet.

Weitere Verträge

Dieser Vertrag ist in seinem Bestand unabhängig von weiteren Verträgen, welche die Vertragspartner bisher geschlossen haben oder in Zukunft schließen werden. Insbesondere kann dieser Vertrag gekündigt werden, auch wenn zwischen den Vertragspartnern ein Wohnraummietvertrag vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages geschlossen wurde.

Sonstige Vereinbarungen

Die Vertragspartner treffen ansonsten folgende Vereinbarungen: