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Mietvertragsvorlage (Vorschau)

Mietvertrag für Garagen und Stellpätze

Straße/Hausnummer des

Zwischen

als Vermieter

und

als Mieter

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

Mietgegenstand

Der Vermieter vermietet dem Mieter zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück

)

)

Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt mit dem und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Vertragspartner bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Miete und Betriebskosten

1. Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Miete:

a) Grund-/Nettomiete für die Garage/den Stellplatz

b) abzurechnende Vorauszahlung auf die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV)

c) Vorauszahlung für die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung

d) gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Zt. %)

monatlicher Zahlungsbetrag z.Zt.

Soweit der Vermieter zur Mehrwertsteuer optiert hat, ist der Mieter verpflichtet, auf die Miete die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen.

2. Der monatliche Zahlungsbetrag ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag porto- und spesenfrei an den Vermieter auf folgendes Konto zu zahlen:

3. So weit Vorauszahlungen auf die Betriebskosten erhoben werden, sind neben der Grund-/Nettomiete sämtliche Betriebskosten gemäß der BetrKV vom Mieter zu tragen. Die Abrechnung erfolgt jährlich. Der Vermieter ist berechtigt, bei Veränderungen der Betriebskosten die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat in Textform zu erfolgen und wirkt zum Beginn des auf die Anpassung folgenden übernächsten Monats.

Verwendungszweck

1. Die Garage/der Stellplatz darf nur zum Einstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Die Nutzung hat so zu erfolgen, dass die Nutzung anderer Garagen/Stellplätze nicht mehr als unbedingt erforderlich beeinträchtigt wird. Bei Stellplätzen und Sammelgaragen ist mittig auf der Stellfläche zu parken. Die Lagerung von Gegenständen jeglicher Art außer Kraftfahrzeugen, insbesondere brennbaren Gegenständen, Betriebsstoffen oder leeren Behältnissen ist in den Garagen bzw. auf den Stellplätzen verboten.

2. Die Durchführung von Reparaturen, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist nicht gestattet; ebenso wenig das Waschen der Fahrzeuge. Brennbare Flüssigkeiten dürfen in Garagen bzw. anderen geschlossenen Stellflächen nicht zum Reinigen verwendet werden. Das Aufladen von Batterien ist in Garagen bzw. anderen geschlossenen Stellflächen nicht gestattet.

3. Der Mieter hat regelmäßig zu prüfen, ob Betriebsmittel wie z.B. Öl oder Bremsflüssigkeit aus seinem Fahrzeug austreten und die Stellfläche verunreinigen. Solche Verunreinigungen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch solche Verunreinigungen entstehen.

4. Das Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ist nicht zulässig! Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren.

Instandhaltung

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Stellfläche sauber zu halten. Dazu zählt insbesondere auch das Entfernen von Laub und Unkraut auf Stellplätzen. Die erforderlichen Hilfsmittel hat der Mieter auf eigene Kosten anzuschaffen.

2. Sofern Reinigung und Winterdienst der Zufahrt nicht durch den Vermieter erfolgt und über die Betriebskosten abgerechnet wird, verpflichtet sich der Mieter, Reinigung und Winterdienst der Zufahrt zu übernehmen; sofern an die Zufahrt mehrere Stellflächen angeschlossen sind, erfolgt die Reinigung und der Winterdienst im Wechsel mit den anderen Inhabern der Stellflächen. Die erforderlichen Hilfsmittel stellt der Vermieter. Das Nähere regelt der Vermieter in einer Reinigungsordnung.

Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Reinigung und Winterdienst zentral ausführen zu lassen und als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Die Umstellung hat schriftlich zu erfolgen und wirkt ab dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

Haftung des Vermieters wegen eines Mangels

1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher Mängel der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, und für Schäden an den eingebrachten Sachen des Mieters, wird ausgeschlossen. Für Mängel, die später entstehen und die der Vermieter zu vertreten hat, oder die entstehen, weil er mit der Mängelbeseitigung in Verzug war, haftet er nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

2. Der in Ziffer 1 genannte Haftungsausschluss greift nicht ein, soweit der Vermieter die Mangelfreiheit des Mietobjektes oder bestimmte Eigenschaften besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Er greift ferner nicht ein bei Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahr- lässigen Pflichtverletzung dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Beendigung der Mietzeit

1. Bei Mietende ist die Mietsache geräumt und sauber zurückzugeben. Bei Garagen sind die Wände und Decke in heller deckender Farbe zu streichen, soweit dies durch den Mietgebrauch erforderlich geworden ist.

2. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit. § 545 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Weitere Verträge

Dieser Vertrag ist in seinem Bestand unabhängig von weiteren Verträgen, die die Vertragspartner bisher geschlossen haben oder in Zukunft schließen werden. Insbesondere kann dieser Vertrag gekündigt werden, auch wenn zwischen den Vertragspartnern ein Wohnraummietvertrag vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages geschlossen wurde bzw. besteht.

Sonstiges

1. Die Untervermietung der Stellfläche an Dritte ist unzulässig.

2. Auf dem Gelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

3. Auf dem Gelände ist zwingend Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

4. Das Rauchen, offene Feuer oder das Anzünden von Feuer ist in Garagen bzw. anderen geschlossenen Stellflächen verboten.

Ergänzende Vereinbarungen

Die Vertragspartner treffen ansonsten folgende weitere Vereinbarungen:

Notizen

Datenschutzrechtliche Hinweise

Ihr Vermieter erhebt als Verantwortlicher bei Ihnen personenbezogene Daten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) DSGVO.

Zum Zweck der Anbahnung und Durchführung des Mietvertrages erhebt Ihr Vermieter folgende Daten:

* Anrede, Vorname, Nachname, Anschrift, * E-Mail-Adresse, Telefonnummer, * Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, * Einkommensverhältnisse und Beruf, * Eröffnete und noch nicht abgeschlossene Verbraucherinsolvenzverfahren, * Kontodaten, * Höhe der Miete und Betriebskosten, * Verbrauchsdaten und Betriebskosten gem. BetrKV und HeizKV, * Daten über den Eingang der Mieten und Betriebskosten, * Korrespondenz während des Mietverhältnisses, * etc

Sie haben als Mieter, falls vereinbart, zudem einen Anspruch auf die Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen. Dies geschieht durch Betriebskostenabrechnungen. Zur Erstellung dieser Abrechnungen ist es erforderlich, dass Ihre Daten wie Name und Verbrauchsdaten beispielsweise an das Abrechnungsunternehmen weitergegeben werden.

Um Instandsetzungs- oder -haltungsarbeiten durchzuführen, werden Ihr Name und Ihre Kontaktdaten bei Erforderlichkeit an Handwerker, Dienstleister, Sachverständige etc. weitergegeben.

Ihre Daten werden für die Dauer des Mietverhältnisses, bzw. nach dessen Ablauf längstens entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Ihr Vermieter gibt Ihre Daten grundsätzlich nicht ohne Ihre Einwilligung an Dritte weiter, es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend gefordert oder zur Erfüllung des Vertrages notwendig.

Sie haben das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit. Zudem besteht für Sie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO.