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Mietvertragsvorlage (Vorschau)

Mietvertrag für Garagen und Stellplätze

Wohnraummietvertrag

für Wohnungen, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser

Zwischen


als Vermieter,

und


als Mieter,

sowie


als weiterer Mieter,

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

Mietobjekt

Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken

im Haus

im Haus

Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort

Unabhängig von der konkreten Flächenzahl ist Vertragsgegenstand das Mietobjekt im besichtigten Zustand, bestehend aus folgenden Räumen:

darf vom Mieter

mit vermietet.

Soweit Gemeinschaftsräume wie Waschküche oder Trockenspeicher vorhanden sind, darf der Mieter diese im Rahmen der Hausordnung mitbenutzen.

Zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken dürfen die Mieträume nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters benutzt werden. Der Mieter darf nichts in Gebrauch nehmen, was nicht durch diesen Vertrag oder einen Zusatzvertrag vermietet worden ist.

Die Anzahl der Schlüssel, die dem Mieter ausgehändigt werden, ergibt sich aus dem Übergabeprotokoll bei Wohnungsübergabe. Verlust und Beschaffung von Schlüsseln sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die ausgehändigten Schlüssel sind dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Gleichzeitig hat der Mieter Schlüssel, die er zusätzlich auf seine Kosten hat anfertigen lassen, kostenlos an den Vermieter auszuliefern oder ihre Vernichtung nachzuweisen.

Der Mieter hat dem Vermieter spätestens zwei Wochen nach Wohnungsübergabe mitzuteilen, wie der Zugang zur Wohnung für Notfälle bei nicht nur kurzfristiger Abwesenheit des Mieters ermöglicht wird.

Der Vermieter ist aus Gründen der Sicherheit des Gesamtobjektes berechtigt, bei Verlust von ausgehändigten oder durch den Mieter selbst beschaffter Schlüssel auf Kosten des Mieters die erforderliche Zahl von Schlüsseln und neuen Schlössern anfertigen zu lassen; diese Regelung gilt entsprechend für eine zentrale Schließanlage des Anwesens. Das gleiche gilt, wenn der Mieter beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel an den Vermieter herausgibt.

Der Mieter ist zum Ersatz der Kosten des Austausches von Schlössern nicht verpflichtet, soweit er nachweist, dass es an einer konkreten Sicherheitsgefährdung fehlt.

Mietzeit

1. Vertrag auf unbestimmte Zeit

Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden (vergl. § 573 c BGB im Anhang).

Befristeter Kündigungsausschluss

Die Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum (max. vier Jahre seit Vertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Das Mietverhältnis kann demnach frühestens zum o.g. Zeitpunkt durch Kündigung beendet werden. Fristgerechte Kündigungen wegen Vertragsverletzungen des Vertragspartners und außerordentliche Kündigungen bleiben hiervon ausgenommen.

ODER:

2. Zeitmietvertrag

Das Mietverhältnis beginnt am , weil der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit beabsichtigt,

ENTWEDER:

ODER:

ODER:

Konkrete Erläuterungen zum zuvor angekreuzten Befristungsgrund:

Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund aus den im Gesetz geregelten Gründen außerordentlich kündigen. Setzt der Mieter nach Ablauf des Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache fort, wird das Mietverhältnis entgegen § 545 BGB nicht stillschweigend verlängert oder neu begründet.

Miete und Betriebskosten

1. Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Miete:

a) Grundmiete für die Wohnräume

b) Grundmiete für Garage/Stellplatz (sofern kein separater Vertrag abgeschlossen wurde)

c) Abzurechnende Vorauszahlung auf die Betriebskosten gemäß nachfolgender Ziffer 3.

d)

e)

monatlicher Zahlungsbetrag zurzeit:

Bei preisgebundenen Wohnungen gilt die jeweils zulässige Kostenmiete als vertraglich vereinbart.

2. Die Grundmieten können gemäß § 5 dieses Mietvertrages angepasst werden.

3. Neben der Grundmiete sind sämtliche Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung sowie gemäß der Heizkostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung vom Mieter zu tragen. Diese können insbesondere folgende Kostenarten umfassen:

a) die öffentlichen Lasten, z.B. Grundsteuer, Deichgebühr

b) die Kosten der Wasserversorgung

c) die Kosten der Entwässerung, insbesondere Schmutzwasser und Niederschlagswasser

d) die Kosten der Versorgung mit Wärme (Heizkosten)

e) die Kosten der Versorgung mit Warmwasser

f) die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs

g) die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung

h) die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

i) die Kosten der Gartenpflege

j) die Kosten der Beleuchtung

k) die Kosten der Schornsteinreinigung

l) die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen

m) die Kosten für den Hauswart

n) die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage einschließlich der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage

o) die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege

p) folgende sonstige Betriebskosten:

- die Kosten der Wartung/Reinigung/ Überprüfung von Hausanschlüssen, Be- und Entwässerungssystemen, Be- und Entlüftungssystemen, elektrischen Leitungen und Anlagen, Heizungs- und Gasleitungen

- die Kosten der Prüfung und Wartung von Feuerlöschgeräten, Rauchwarnanlagen bzw. Rauchmeldern, Rauchabzugsanlagen, Blitzschutzanlagen

- die Kosten der Dachrinnenreinigung

- die Kosten der Wartung von (Tief-) Garagentoren

(z.B. Kosten für den Betrieb eines gemeinschaftlichen Schwimmbads, Sauna, Spiel- und Werkräume, usw.)

4. Der Mieter verpflichtet sich, soweit möglich die Versorgung mit Betriebsmitteln, die alleine dem Mietobjekt dienen, selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten, sofern dies für die Nutzung der Mietwohnung notwendig ist. Dies gilt nur, sofern der Vermieter diese Betriebsmittel nicht selbst zur Verfügung stellt und über die Betriebskostenabrechnung abrechnet. Zu diesen Betriebsmitteln gehören insbesondere Strom, gegebenenfalls auch Heizöl, Gas, Wasser und die Anmeldung zur Versorgung mit Mediainhalten (z.B. Breitbandkabelanschluss).

5. Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

6. Bei preisgebundenen Wohnungen wird zusätzlich zu den unter Ziffer 3 ausgewiesenen Betriebskosten das Umlageausfallwagnis von 2% nach Maßgabe des § 25a der Neubaumietenverordnung erhoben.

7 Der Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungszeitraum zu ändern, wobei ein Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten nicht überschritten werden darf. Der Jahresabrechnungszeitraum kann aus berechtigtem Anlass auf einen Teilabrechnungszeitraum geändert werden.

8. Die Verteilung der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgungsanlage erfolgt nach dem in § 18 festgelegten Umlegungsschlüssel.

Die Kosten der Wasserversorgung werden, soweit entsprechende Messeinrichtungen vorhanden sind, nach Verbrauch abgerechnet. Andernfalls werden die Kosten der Wasserversorgung ebenso wie die Kosten der Müllabfuhr nach den Personenzahlen verteilt. Die Kosten der Schmutzwasserentsorgung werden entsprechend den Kosten der Wasserversorgung abgerechnet. Die Kosten für den Betrieb von mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteileranlagen (z.B. Kabelanschluss) werden nach Wohneinheiten verteilt.

Sofern eine konkrete Zuordnung zu einer Wohnung nicht möglich ist, werden alle übrigen Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzfläche umgelegt, wobei das Mietobjekt zu diesem Zweck mit einer Fläche von m² berücksichtigt wird. Folgende Kosten werden abweichend wie folgt umgelegt:

Der Vermieter kann die Umlegungsmaßstäbe nach billigem Ermessen ändern, wenn sachliche Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dies erfordern und soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

9. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine Eigentumswohnung, gelten die Verteilerschlüssel der Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft als vereinbart. Eine beispielhafte Hausgeldabrechnung liegt diesem Vertrag als Anlage bei. Beschließt die Eigentümergemeinschaft während der Vertragsdauer über eine Änderung des Verteilerschlüssels oder ist aus rechtlichen Gründen eine Änderung des Verteilerschlüssels notwendig, so gibt der Vermieter dem Mieter hierüber eine Mitteilung. Der Mieter stimmt dieser Änderung des Verteilerschlüssels zu, soweit er hierdurch nicht unbillig benachteiligt wird und die Änderung nicht gegen zwingende Vorschriften der Heizkostenverordnung verstößt.

10. Über die Vorauszahlungen der Betriebskosten wird jährlich abgerechnet.

11. Sofern Betriebskosten nach Vertragsschluss neu entstehen, ist der Vermieter berechtigt, auch diese auf die Mieter umzulegen.

12. Bei einer Veränderung der Betriebskosten können die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe angepasst werden.

13. Sollte ausnahmsweise ausdrücklich keine Vorauszahlung auf die Betriebskosten, sondern die Zahlung einer Betriebskostenpauschale vereinbart worden sein, so ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform, die eine Begründung und Berechnung der Erhöhung enthält, anteilig auf den Mieter umzulegen.

Für preisgebundene Wohnungen ist die Vereinbarung einer Pauschale nicht zulässig.

Mietanpassungen

1. Während des Mietverhältnisses können die Vertragsparteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. Der Vermieter kann nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Dies gilt auch bei Abschluss eines Zeitmietvertrages. Das Recht zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen bleibt unberührt.

2.

mietanpassung2

Während der Laufzeit dieser Staffelmietvereinbarung sind Erhöhungen der Grundmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 - 558e BGB) und nach Modernisierungsmaßnahmen (§§ 559 - 559b BGB) ausgeschlossen.

ODER:

3.

Die Änderung der Miete muss in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Anpassung in einem Geldbetrag anzugeben.

Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.

Die Miete kann gemäß oben genannter Vereinbarung mehrfach angepasst werden. Anknüpfungspunkt für die Berechnung der prozentualen Veränderung ist jeweils der bei der letzten Mietanpassung zugrunde gelegte Indexstand.

Bei Vereinbarung dieser Indexmiete ist die Erhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB ausgeschlossen. Eine Erhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 BGB kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.

Zahlung der Miete

1. Der monatliche Gesamtzahlungsbetrag gemäß § 4 Ziffer 1 von ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang beim Vermieter entscheidend. Bei unbarer Zahlung genügt der Mieter seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung, wenn er nach dem normalen Verlauf mit rechtzeitiger Gutschrift auf dem vom Vermieter bestimmten Konto rechnen kann. Bei Überweisungen haben Zahlungen auf das

zu erfolgen.

2. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den monatlichen Gesamtzahlungsbetrag durch Bankeinzugsverfahren zu zahlen.

3. Aus mehrfach nicht termingerechter Leistung kann der Mieter kein Recht auf verspätete Mietzahlung herleiten. Verspätete Zahlungen berechtigen den Vermieter, Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben und das Mietverhältnis gegebenenfalls auch fristlos zu kündigen, falls der Mieter den Zahlungsverzug zu vertreten hat.

4. Alle Zahlungen des Mieters kann der Vermieter nach seiner Wahl auf offene Forderungen anrechnen, wenn nicht der Mieter im Einzelfall eine wirksame Zweckbestimmung getroffen hat.

5. Die erste Mietzahlung ist abweichend von Ziffer 1 spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns gemäß § 2 oder - sofern zeitlich vorher – zum vereinbarten Zeitpunkt der Schlüsselübergabe fällig und an den Vermieter zu leisten. Vor der Übergabe des Mietobjekts ist der Vermieter bei Nichtzahlung trotz Mahnung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

6. Sofern der Mieter die Miete ganz oder teilweise von einer öffentlichen Stelle erhält, verpflichtet er sich, sofern möglich, die Auszahlung direkt an den Vermieter zu beantragen.

Sicherheitsleistung (Kaution)

1. Der Mieter verpflichtet sich unwiderruflich, zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Vermieters eine Sicherheitsleistung in Höhe von € (höchstens in Höhe der dreifachen Grundmiete gemäß § 4 Nr. 1) an den Vermieter zu leisten. Sicherheit ist entsprechend Ziffer 2. als Geldsumme oder Bankbürgschaft vereinbart.

2.

ODER:

3. In frei finanzierten Wohnungen dient die Kaution der Sicherung aller künftigen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis (z.B. rückständige Mieten und Betriebskosten, Ansprüche aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen). Bei preisgebundenen Wohnungen dient die Sicherheitsleistung nur dazu, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.

4. Bei einer Mietermehrheit (Gesamtgläubiger) kann der Vermieter die Kaution mit befreiender Wirkung nach seinem Belieben an jeden der Mieter zurückleisten.

5. Der Mieter darf während des Bestehens des Mietverhältnisses laufende Zahlungen für Mieten, Betriebskosten und sonstige vereinbarte Zahlungen nicht mit der Kaution verrechnen.

Benutzung des Mietobjekts, Gartenpflege, Haushaltsmaschinen

1. Vermieter und Mieter versprechen, im Hause sowohl untereinander wie mit den übrigen Mietern im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und zu diesem Zweck gegenseitige Rücksichtnahme zu üben.

2. Im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht hat der Mieter die Mietsache pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr fernzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die ausreichende Beheizung und Belüftung der Mieträume sowie das Schließen der Fenster und Türen bei Unwetter und Frost. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter für die Betreuung der Wohnung zu sorgen.

3. Das Mietobjekt ist regelmäßig zu reinigen. Insbesondere sind die Fenster mindestens zweimonatlich auch von außen einschließlich Rahmen zu reinigen, Balkone, Terrassen und Wege, die ausschließlich der Mieter nutzen darf, moos- und unkrautfrei zu halten, Verkalkungen der Sanitärgegenstände zu verhindern beziehungsweise umgehend zu entfernen.

4. Soweit dem Mieter Gartenfläche gemäß § 1 des Vertrages zur Nutzung überlassen wurde, ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten im üblichen Rahmen zu pflegen, insbesondere während der Wachstumszeit den Rasen zu mähen sowie das fachgerechte Beschneiden von Bäumen und Sträuchern durchzuführen. Eine Veränderung der Gartenanlage ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Hierzu zählen insbesondere Beseitigung oder Neuanlage von Rasenflächen, Gehölzen, anderen mehrjährigen Anpflanzungen usw. Der Mieter hat die für die Gartenpflege erforderlichen Gerätschaften, Düngemittel usw. zu stellen so-wie die Gartenabfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.

Soweit die Gartenfläche vom Mieter lediglich mitgenutzt werden darf, übernimmt er die vorstehend genannten Arbeiten nach Anweisung des Vermieters im Wechsel mit den anderen Nutzern der Gartenfläche. Soweit die Gartenpflege durch den Vermieter ausgeführt oder beauftragt und nach § 4 Ziffer 3 auf den Mieter umgelegt wird, entfällt diese Verpflichtung des Mieters.

5. Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn Belästigungen der Bewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstückes nicht zu erwarten sind. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter seine Waschmaschine und seinen Trockenautomaten ausschließlich in der Waschküche aufzustellen hat.

Untervermietung

1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Nutzung durch Personen erfolgt.

2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert Mitteilung zu machen, wenn sich die Anzahl der die Wohnung bewohnenden Personen ändert. Er ist damit einverstanden, dass der Vermieter die tatsächliche Belegung der Wohnung feststellt und verpflichtet sich, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3. Untervermietung, Gebrauchsüberlassung oder Nutzungsänderung der gesamten Mieträume oder eines Teils der Mieträume sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters untersagt. Der Vermieter kann eine erteilte Zustimmung zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung aus wichtigem Grund widerrufen.

Zustand und Instandsetzung des Mietobjekts

1. Der Mieter übernimmt das Mietobjekt in dem vorhandenen Zustand als vertragsgemäß. Über den Zustand des Mietobjekts bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterschreiben ist.

Über folgende Nachteile des Mietobjekts wurde der Mieter in Kenntnis gesetzt. Er akzeptiert diese als vertragsgemäß, da diese Nachteile bei der Mietpreisfindung berücksichtigt wurden:

2. Der Mieter trägt die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an denjenigen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden; ferner – außer bei preisgebundenen Wohnungen – auch von Rollläden.

Kleinreparaturen sind solche, deren Kosten einschließlich Mehrwertsteuer 100,00 € nicht übersteigen. Die Belastung des Mieters ist auf 6 % der Jahresgrundmiete pro Jahr beschränkt.

3. Ziffer 2 gilt bei preisgebundenem Wohnraum nur, soweit die Kosten für Kleinreparaturen in der Kostenmiete als Instandhaltungskosten nicht bereits enthalten sind.

Schönheitsreparaturen durch den Mieter

1. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, in den Mieträumen auf seine Kosten die regelmäßigen Schönheitsreparaturen durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen, soweit sie durch seinen Mietgebrauch erforderlich sind. Sofern der Grad der Abnutzung durch den Mieter keine kürzere oder längere Zeitfolge erfordert, werden die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

a) in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre

b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre

c) in Nebenräumen (z.B. Abstellraum) alle 10 Jahre

d) Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen alle 8 Jahre.

3. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Die Farbgebung muss zum Ende des Mietverhältnisses so sein, dass sie üblichem Geschmacksempfi nden entspricht (neutrale, helle, deckende Farben), sofern der Mieter die Farbgebung seit der Übergabe der Mietsache verändert hat. Bei Vertragsbeginn transparent lackierte oder lasierte Holzteile sind bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso zurückzugeben.

Bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen dürfen keine Beschichtungen (Farben, Lacke, Tapeten o.ä.) aufgebracht werden, die für den Untergrund ungeeignet sind oder die Atmungsaktivität der Bauteile negativ beeinträchtigen. Das Streichen von Kunststoff- oder Metallrahmen ist dementsprechend nicht erlaubt. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung sind die alten Tapeten zu entfernen.

4. Übernimmt der Mieter die Mieträume tapetenfrei, gilt dies als vertragsgemäß.

Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

Der Vermieter ist zur Durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.

Reinigungspflicht und Winterdienst

1. Der Mieter übernimmt nach Anweisung des Vermieters abwechselnd die Reinigung der gemeinsam benutzbaren Räume, Treppen, Flure, Höfe, Fenster sowie der Zuwege zum Haus und um das Haus. Sofern vermieterseits nicht abweichend geregelt, ist der Mieter verpflichtet, den zu seiner Wohnung führenden Teil des Flures und der Treppe bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich feucht zu reinigen und auch an den übrigen Tagen sauber zu halten.

2. Der Mieter übernimmt nach Anweisung des Vermieters abwechselnd die Reinigung der öffentlichen Flächen, für die der Vermieter als Eigentümer öffentlich-rechtliche Reinigungspflichten zu erfüllen hat, insbesondere des Bürgersteigs. Bei Verlangen des Mieters ist ihm die Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen.

3. Die Reinigungspflichten gemäß Ziffer 1 und 2 umfassen auch den Winterdienst. Schnee ist entsprechend der örtlichen Satzung zu entfernen. Bei Glätte ist unverzüglich mit zugelassenen abstumpfenden Mitteln – falls erforderlich wiederholt – zu streuen. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu entfernen. Bei Verlangen des Mieters ist ihm die Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen.

4. Bei Einfamilienhäusern übernimmt der Mieter sämtliche oben genannten Pflichten alleine.

5. Bei Verhinderungen (z.B. Beruf, Urlaub, Krankheit usw.) hat der Mieter auf eigene Kosten für eine zuverlässige Ersatzkraft zu sorgen. Der Mieter hat die für die Reinigung bzw. den Winterdienst erforderlichen Gerätschaften und Reinigungs-/Streumittel auf eigene Kosten zu stellen.

6. Soweit die oben genannten Tätigkeiten durch den Vermieter ausgeführt oder beauftragt und die anfallenden Kosten nach § 4 Ziffer 3 auf den Mieter umgelegt werden, entfallen diese Verpflichtungen des Mieters.

Der Vermieter ist auch im laufenden Mietverhältnis berechtigt, durch schriftliche Erklärung zu bestimmen, dass die Tätigkeiten gemäß Ziffern 1 – 3 von ihm oder einem Beauftragten ausgeführt und die Kosten gemäß § 4 Ziffer 3 als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, soweit dies nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.

Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter

1. Zu Instandsetzungen jeglicher Art sowie baulichen oder sonstigen Änderungen bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Eigenmächtiges Handeln des Mieters verpflichtet den Vermieter aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme der Kosten und berechtigt den Mieter nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

2. Bauliche oder sonstige Änderungen, die der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, sind auf Verlangen des Vermieters vom Mieter auf eigene Kosten und unter Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich zu beseitigen. Falls dies trotz Aufforderung des Vermieters nicht geschieht, ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. Bei baulichen Änderungen seitens des Mieters, die mit Zustimmung des Vermieters erfolgen, behält sich der Vermieter das Recht vor, beim Auszug des Mieters die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf dessen Kosten zu verlangen.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die üblichen Namensschilder (z.B. Briefkasten-/Klingelanlage) auf eigene Kosten anzubringen, wobei die Einheitlichkeit gegenüber der sonstigen Beschilderung gewahrt bleiben muss. Bei Auszug verpflichtet er sich, diese auf eigene Kosten zu entfernen. Der Vermieter ist berechtigt, diese Schilder auf eigene Kosten auszutauschen. Zur Anbringung weiterer Beschilderungen, z.B. zu Werbezwecken, ist der Mieter nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters berechtigt.

Anzeigepflicht und Haftung des Mieters

1. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Schuldhafte Unterlassung verpflichtet den Mieter zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens.

2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden in den Mieträumen und am Gebäude sowie an den zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, seine Familienmitglieder, Hausgehilfen, Untermieter, Mitbewohner, Besucher sowie die von ihm beauftragten Handwerker und Lieferanten verursacht werden.

3. Dem Mieter wird empfohlen, gegen Schäden an der Mietsache, die er zu vertreten hat, eine ausreichende Haftpflichtversicherung und Hausratversicherung für Einbruch und Diebstahl sowie eine Glasversicherung abzuschließen.

Haftung des Vermieters wegen eines Mangels

1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher Mängel der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, für Schäden an den eingebrachten Sachen des Mieters, wird ausgeschlossen. Für Mängel, die später entstehen, die der Vermieter zu vertreten hat, oder die entstehen, weil er mit der Mängelbeseitigung in Verzug war, haftet er nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

2. Der in Ziffer 1. genannte Haftungsausschluss greift nicht ein, soweit der Vermieter die Mangelfreiheit des Mietobjektes oder eine bestimmte Eigenschaft besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Er greift ferner nicht ein bei Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfens beruhen.

3. Angaben in zugänglich gemachten oder ausgehändigten Energieausweisen nach der Energieeinsparverordnung werden weder Bestandteil dieses Vertrages noch vom Vermieter zugesichert.

Wasserführende Leitungen

Beschädigungen an wasserführenden Leitungen (auch an Regenrinnen) sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Des Weiteren darf Wasser grundsätzlich nur zum Eigengebrauch in haushaltsüblichem Umfang entnommen werden. Der Mieter ist zum Kostenersatz des Mehrverbrauchs an Wasser verpflichtet, der dadurch entsteht, dass er den zuvor genannten Verpflichtungen nicht genügt.

Beheizung und Warmwasserversorgung

1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage, soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. eines jeden Jahres in Betrieb zu halten. Die Warmwasserversorgungsanlage hat der Vermieter ständig in Betrieb zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend der Heizkostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu bezahlen.

2. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören insbesondere die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage (einschließlich des Tanks) und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse.

Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung sowie die entsprechenden Kosten des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen.

3. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören insbesondere die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend der vorstehenden Ziffer 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe sowie die Kosten der Trinkwasseranalyse entsprechend der Trinkwasserverordnung.

Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warm-wassers sowie die entsprechenden Kosten des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen.

4. Die Heiz- und Warmwasserkosten trägt der Mieter wie folgt:

a) Bei vorhandenen Wärmezählern oder Heizkostenverteilern bzw. Warmwasserzählern oder Warmwasserkostenverteilern trägt der Mieter % der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem Ergebnis dieser Erfassungsgeräte und den Rest nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche bzw. des umbauten Raums.

Der Vermieter ist befugt die Abrechnungsmaßstäbe im gesetzlich zulässigen Rahmen zu ändern. Die Kosten des erfassten Wärmeverbrauchs in den Gemeinschaftsräumen (z.B. Treppenhaus, Waschküche, Trockenraum, Hobbyraum) werden nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen des Hauses umgelegt.

b)

5. Bei vorschussweiser Zahlung: Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins gemäß § 4 eine Vorauszahlung in Höhe von € zu leisten. Diese Vorauszahlung auf die Heiz- und Warmwasserkosten ist Teil der Vorauszahlung gemäß § 4 Ziffer 1 c). Über die geleisteten Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet.

6. Zusätzliche Feuerungsanlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters aufgestellt werden. Ofenrohre dürfen nur in die hierfür vorgesehenen Kamine eingeführt werden.

7. Soweit die Wohnung an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen ist, betreibt der Vermieter die Anlage selbst oder er bezieht die benötigte Wärme von einem eigenständigen Wärmelieferanten. Ein Wechsel zwischen Eigenversorgung und Wärmelieferung (Wärmecontrac-ting) bedarf nicht der Zustimmung des Mieters. Im Falle des Wärmecontractings kann der Vermieter verlangen, dass die Kosten der Wärmelieferung vom Mieter direkt mit dem Wärmelieferanten abgerechnet werden. Der Vermieter schuldet in diesem Falle keine Heizkosten- und Warmwasserkostenabrechnung. Eine Abrechnung dieser Kosten erfolgt ausschließlich durch den Wärmelieferanten ohne Beteiligung des Vermieters.

8. Soweit der Mieter die Heizungsanlage betreibt (z.B. Heizungsanlage in einem Einfamilienhaus, Etagenheizung, Nachtstromspeicheröfen), obliegt die Versorgung mit Energie dem Mieter. Er ist verpflichtet, die Heizungsanlage während der Heizperiode im erforderlichen Umfang in Betrieb zu halten sowie die Heizungsanlage sachgemäß und pfleglich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und technischen Erfordernissen zu behandeln. Dem Vermieter dennoch entstehende Heiznebenkosten (z.B. Wartungskosten) werden als Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung in der Jahresabrechnung auf den Mieter umgelegt.

Rauchmelder

Der Mieter verpflichtet sich, im Falle des Vorhandenseins von Rauchmeldern oder sonstigen Rauchwarnanlagen, die Betriebsbereitschaft dieser Geräte sicherzustellen. Soweit diese Arbeiten durch den Vermieter ausgeführt oder beauftragt und nach § 4 Ziffer 3 auf den Mieter umgelegt werden, entfällt diese Verpflichtung des Mieters.

Außenantenne, Breitbandnetz und Parabolantennen

1. Sofern der Mieter zum Betrieb eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes eine Empfangsanlage benötigt, ist er verpflichtet, eine vorhandene gemeinschaftliche Empfangsanlage (z.B. Gemeinschaftsantenne, Breitbandanschluss) zu nutzen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, für die gegebene Anschlussmöglichkeit an die gemeinschaftliche Empfangsanlage die anteiligen Betriebskosten zu zahlen.

3. Fehlt eine gemeinschaftliche Empfangsanlage, ist der Mieter nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters berechtigt, eine Außenantenne oder sonstige Empfangsanlage fachgerecht anbringen zu lassen. Der Anspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter auf Duldung der Errichtung einer gemeinschaftlichen Empfangsanlage bleibt davon unberührt.

4. Sofern der Vermieter den Empfang von Mediainhalten über eine Anlage ermöglicht, die eine Umwandlung der empfangenen Signale in Bild oder Ton durch ein besonderes Empfangsgerät (Receiver) erfordert, ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter ein solches Gerät zur Verfügung zu stellen. Hierfür hat der Mieter selbst Sorge zu tragen. Der Vermieter stellt insofern nur die umwandlungsfähigen Signale bis zu den vorhandenen Installationseinheiten (Antennenanschlussdosen) zur Verfügung.

Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen

1. Das Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem Grundstück bedarf vorbehaltlich der Regelungen eines abgeschlossenen Garagen- und Stellplatzvertrages der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Wird die Genehmigung erteilt, bestimmt der Vermieter den Abstellort. Reparatur- und / oder Wartungsarbeiten an berechtigt abgestellten Fahrzeugen sind nicht gestattet.

2. Gegenstände jeglicher Art dürfen grundsätzlich nicht auf Gemeinschaftsflächen (z. B. Treppenhaus, Kellerflur) abgestellt werden. Ausnahmen können dann zugelassen werden, wenn der Mieter ein besonderes Interesse nachweist und eine Beeinträchtigung der Mitmieter oder anderer Personen nicht gegeben ist.

Betreten der Mieträume durch den Vermieter

1. Der Vermieter und/oder sein Beauftragter dürfen die Mieträume nach angemessener vorheriger Anmeldung betreten und besichtigen, um die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten und Rechte zu erfüllen bzw. wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere für Besichtigungen im Zuge der Neuvermietung oder des Verkaufs. Der Vermieter darf von seinem Recht nur schonend Gebrauch machen und hat wichtige Belange des Mieters zu beachten.

2. Der Mieter hat bei nicht nur kurzfristiger Abwesenheit sicherzustellen, dass die vorgenannten Rechte des Vermieters z.B. durch Hinterlegung der Schlüssel bei einer Vertrauensperson ausgeübt werden können.

Beendigung des Mietverhältnisses

1. Die Mieträume sind beim Auszug vollständig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Hinsichtlich der auszuhändigenden Schlüssel gilt § 1. Bzgl. der Schönheitsreparaturen gilt § 11. Über den Zustand der Mieträume bei Herausgabe an den Vermieter wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll gefertigt. Der Mieter ist verpflichtet, spätestens zur Rückgabe des Mietobjektes dem Vermieter schriftlich seine neue Adresse mitzuteilen.

2. Setzt der Mieter nach Ablauf des Mietverhältnisses den Ge